Spenden

Wofür spende ich?

Mit Ihrer Spende unterstützen Sie unmittelbar die politische Arbeit der CDU Wachtberg.

Je mehr Spenden wir erhalten, desto wirkungsvoller können wir uns für unsere Ziele einsetzen. Mit Ihrer Spende helfen Sie uns, unsere Ideen auch öffentlichkeitswirksam zu vertreten.

Wie kann ich spenden?

1. Überweisung von Ihrer Bank auf unser Konto

Sie können auch via Überweisung auf unser offizielles Spendenkonto spenden. Wir bedanken uns schon jetzt für Ihre Unterstützung.

Volksbank Euskirchen eG

IBAN: DE 46 3826 0082 2700 7420 19

BIC: GENODED1EVB

Volksbank Euskirchen eG

Verwendungszweck:

Bitte geben Sie bei Ihrer Spende Ihren Namen und Ihre vollständige Anschrift an, damit wir Ihnen eine Spendenquittung zusenden können. Benutzen Sie hierzu bitte das Feld "Verwendungszweck" mit dem Eintrag "Spende an die CDU Wachtberg" auf dem Überweisungsträger.

2. Einzugsermächtigung

Auch wenn wir für die Online-Spende höchstmögliche Sicherheit garantieren, haben wir vollstes Verständnis dafür, wenn Sie Ihre Kreditkartennummer nicht übers Internet versenden wollen oder können. Für diesen Fall haben wir für Sie weitere Möglichkeiten zusammengestellt, über die Sie die CDU finanziell unterstützen können.

Wenn Sie die CDU dauerhaft unterstützen wollen, können Sie dies auch über eine Einzugsermächtigung regeln. Wir haben ein entsprechendes Formular für Sie vorbereitet.

Kann ich eine Spende steuerlich geltend machen?

Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Schriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:

  • Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Insgesamt können 3.300,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 6.600,- € jährlich steuerlich geltend gemacht werden.
  • Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- €/3.300,- € nach § 34 g Ein­kommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50 % des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden. Weitere 1.650,- €/3.300,- € werden nach § 10 b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet.
  • Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Bei Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können diese Zuwendungen zwar nicht als Betriebsaus­gaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend gemacht werden; diese Zuwendungen werden jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesell­schaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zugerechnet. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.
  • Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu 10 % ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Par­teien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50 % Körperschaftsteuer zu zahlen

Für Fragen und Anregungen steht Ihnen unser Schatzmeister jederzeit zur Verfügung. Nehmen Sie mit uns gerne Kontakt auf: info [at] cdu-wachtberg.de