Wer weiß schon, was in 30 Jahren ist?

11.10.2010

Gemeinde/ Stadt

Anmerkungen zur Befreiung vom geltenden Bebauungsplan in Villip, Am Steinbruch

Bebauungspläne müssen verlässlich sein? Ja, das sollen sie - jedenfalls so weit wie möglich. Aber Veränderungen sind nicht selten und sogar im Baugesetzbuch vorgesehen. Seien es generelle B-Planänderungen, Ausnahmen von geltenden B-Plänen oder Befreiungen von Festsetzungen im Einzelfall.

So hat eine deutliche Mehrheit im Planungsausschuss kürzlich eine beantragte Befreiung von der im B-Plan vorgegebenen Eingeschossigkeit in der Straße „Am Steinbruch“ in Villip befürwortet. Natürlich wird damit die Verlässlichkeit des Plans, der aus dem Jahre 1980 stammt und an den sich andere Anwohner gehalten haben, in einem wichtigen Punkt tangiert. Deshalb muss diese Befreiung gut begründet und abgewogen sein. Die SPD verlangt nun mit der kategorischen Feststellung, dass Verläss-lichkeit absolut gelten müsse, die Aufhebung dieser Ausschussentscheidung. Für die Befreiung, die der Ausschuss nach Ortsbegehung und ausführlicher Diskussion befürwortet hat, sprechen aber un-verändert gute Gründe:

Das beantragte Wohnhaus hält die Bauhöhe der direkten Nachbarbebauungen ein – die vorgegebene Firsthöhe aus dem Bebauungsplan wird nicht verletzt. Nur werden in dieser Bauhöhe zwei statt einem Vollgeschoss untergebracht. Die auf der gegenüberliegenden Straßenseite vor 1980 gebauten Häuser sind mehrheitlich zweigeschossig. In der Nachbarschaft stehen neuere Häuser nach gültigem Be-bauungsplan mit nur einem Vollgeschoß, die jedoch das Kellergeschoß wesentlich über Bodenniveau herausgehoben und ein Wohngeschoß daraus gemacht haben – die Höhenfestlegung erlaubt dies. Der Hauseingang im ‚Hochparterre‘ wird über eine Treppe erreicht. Aus heutiger Sicht wurden hier Bauherren zu unnötigen ‚Klimmzügen‘ gezwungen, um ein gewünschtes Raumvolumen im Haus un-terzubringen. Man kann aus der heutigen Sicht den Bebauungsplan als fragwürdig ansehen, wenn er zwar eine großzügige Höhenfestlegung enthält, dann aber nur ein Vollgeschoss erlaubt – die Gründe, im Jahr 1980 so zu entscheiden, sind nicht mehr bekannt. Dem Bauherrn auf dem letzten freien Grundstück im fraglichen Straßenabschnitt sollen mit der Befreiung solche unnötigen Klimmzüge er-spart werden.

Die Verfahrenseinleitung auf dem nach deutschem Baurecht vorgesehenen Weg steht nach unserer Ansicht jedem Bürger zu. Dieses Verfahren ermöglicht einen klaren, transparenten Entscheidungspro-zess, abseits von tagespolitischen Einflüssen und Gutdünken. Die endgültige Entscheidung trifft hierbei im Übrigen nicht Wachtbergs Gemeinderat, sondern dieser gibt nur eine Empfehlung gegenüber der zuständigen Bauaufsicht des Rhein-Sieg-Kreises ab. Das dortige Bauaufsichtsamt wird damit ent-scheiden und hierbei auch die Belange des Nachbarschutzes abwägen. Der Weg zu dieser Entschei-dungsinstanz sollte dem Antragsteller nicht abgeschnitten werden! Genügend Raum also, bei Bedarf den Streit zwischen Verlässlichkeit und Anpassungsfähigkeit von Bebauungsplänen weiterzuführen!

(Verantwortlich: CDU Ratsfraktion)